Das Oberlandesgericht (OLG) München hat entschieden, dass der Babynahrungshersteller Hipp seine Werbung für Kindermilch-Produkte irreführend gestaltet hat. Eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) führte zu dem Urteil, dass bestimmte Werbeaussagen zum Vitamin-D-Bedarf von Kindern nicht korrekt kommuniziert wurden.
- Irreführende Behauptung: Hipp hatte angegeben, dass Kinder siebenmal mehr Vitamin D benötigen als Erwachsene, was zu Missverständnissen führen konnte.
- Gerichtsurteil: Das OLG München sah die Werbeaussagen als Verstoß gegen die EU-Health-Claims-Verordnung und folgte der Argumentation des vzbv.
- Verzerrter Gesamteindruck: Der Fehler lag darin, dass sich die Angabe auf den Bedarf pro Kilogramm Körpergewicht bezog, ohne dies klar zu erläutern.
- Werbeanpassungen: Hipp hat bereits Änderungen auf seiner Website vorgenommen und arbeitet an der Anpassung der Verpackungen.
- Rechtliche Konsequenzen: Das Urteil bestätigt die strengen Anforderungen an Werbeaussagen im Lebensmittelbereich und betont die Verantwortung für eine verständliche Verbraucherkommunikation.
Warum es interessant ist: Das Urteil verdeutlicht, wie entscheidend klare und transparente Werbung gerade bei Kinderprodukten ist. Unternehmen müssen sicherstellen, dass Verbraucher keine falschen Schlüsse ziehen.
Quelle: Horizont